Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerbefreit ist die Personalgestellung von geistlichen Genossenschaften und Mutterhäusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke. Bedingung hierbei ist, dass das Personal aus Mitgliedern bzw. Angehörigen der begünstigten Institutionen besteht – so jedenfalls die nationale Rechtsnorm.

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wenn eine im Bereich der Alten- und Krankenpflege tätige Stiftung dem Kirchenkreis und der Kirchengemeinde als eigenständigen Rechtspersönlichkeiten den Pastor sowie den Kantor und die Küsterin stellt, damit in der Kirchengemeinde Gottesdienste abgehalten werden können, und erfolgt die Leistung in Erwartung einer vom Umfang der Personalgestellung abhängigen Zahlung, besteht grundsätzlich ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch.

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Steuerbefreiung der Leistung nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG greift dann nicht, wenn die gestellten Personen in einem Arbeitsverhältnis zu der die Personen gestellenden Einrichtung stehen. Zu beachten ist auch, dass eine als steuerbegünstigt anerkannte milde Stiftung bürgerlichen Rechts, welche Einrichtungen der Alten-, Kranken- und Behindertenpflege betreibt, keine religiöse Einrichtung i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. k der 6. EG-RL darstellt. So zumindest sah es jedenfalls das FG des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 16.02.2005, Az: 2 K 507/04, DStRE 2006, 282. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen (Az des BFH: V R 30/05) und mit Beschluss vom 28.02.2008 (nicht veröffentlicht) erledigt.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der BFH schloss sich jedoch der Auffassung des FG nicht an. Grundsätzlich sah er zwar die Voraussetzungen des § 4 Nr. 27 UStG nicht als erfüllt an. Er subsumierte jedoch die Leistungen bzw. die Zahlungen in die einschlägige EU-Norm, wie es im Verfahren auch beantragt worden war. Im Gegensatz zum FG sah der BFH die darin geforderten Voraussetzungen als erfüllt an. Dies deshalb, weil sich auf dem Grundstück der Stiftung eine Kirche befindet, in der Gottesdienste abgehalten werden. Die Leistungen sind deshalb nach einschlägigem EU-Recht umsatzsteuerfrei, weil diese nach Ansicht des BFH im Rahmen einer religiösen oder weltanschaulichen Einrichtung erbracht werden, und zwar für begünstigte Tätigkeiten.

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Begünstigte Tätigkeiten in diesem Sinne sind lt. BFH:

  • Tätigkeiten im Bereich der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung,
  • Tätigkeiten im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit,
  • Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendbetreuung sowie deren Erziehung,
  • Tätigkeiten im Schul- und Hochschulunterricht,
  • Tätigkeiten für Zwecke des geistigen Beistands.
 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Ansicht des BFH befreit das einschlägige EU-Recht allgemein Personalgestellungen, ohne dass es auf weitere, durch das gestellte Personal in persönlicher Hinsicht zu erfüllende Voraussetzungen ankommt. Deshalb spielt es nach Ansicht des BFH keine Rolle, ob es sich beim gestellten Personal um Mitglieder der begünstigten Einrichtung oder um bei der Einrichtung angestelltes Personal handelt. Die Personalgestellung erfolgte ausschließlich für Zwecke des Abhaltens von Gottesdiensten. Damit erfolgt nach Ansicht des BFH die Personalgestellung ausschließlich für "Zwecke des geistlichen Beistandes" und muss von der Umsatzsteuer befreit werden.

 

Rz. 19

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Der BFH führte unter anderem aus, dass das Gemeinschaftsrecht hierbei autonome, gemeinschaftsrechtliche Begriffe schafft und verwendet, um unterschiedliche, nationalstaatliche Definitionen zu verhindern.

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