Rz. 5

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Durch die Änderung des § 3c UStG wird Art. 2 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, 7), mit dem Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2006/112/EG angefügt, Art. 33 der Richtlinie 2006/112/EG geändert, Art. 34 der Richtlinie 2006/112/EG gestrichen und Titel V Kap. 3a der Richtlinie 2006/112/EG neu eingefügt wurde, umgesetzt (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 503/20 vom 03.09.2020, Begründung Teil B zu Art. 11 Nr. 4).

2.1.1 § 3c Abs. 1 UStG – neu –

 

Rz. 6

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Die Regelung verlagert den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzip an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, sofern nicht der Ausschlusstatbestand des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG greift.

 

Rz. 7

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person oder eine Person nach § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG – unter direkter oder indirekter Beteiligung – befördert oder versandt wird.

 

Rz. 8

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Im Hinblick auf die in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Personen ist der Erwerberkreis auf diejenigen Personen beschränkt, die

  • weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreiten
  • noch auf ihre Anwendung verzichten.
 

Rz. 9

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Sofern die Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet, ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Folgende Fälle sind entsprechend Art. 5a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 sowie der von Deutschland zugestimmten Nr. 2 der Leitlinie Nr. 876 des MwSt-Ausschusses als indirekte Beteiligung des Lieferers am Versand oder der Beförderung der Gegenstände anzusehen:

  1. die Versendung oder Beförderung der Gegenstände wird vom Lieferer als Unterauftrag an einen Dritten vergeben, der die Gegenstände an den Erwerber liefert;
  2. die Versendung oder Beförderung der Gegenstände erfolgt durch einen Dritten, der Lieferer trägt jedoch entweder die gesamte oder die teilweise Verantwortung für die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber;
  3. der Lieferer stellt dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung, zieht diese ein und leitet sie dann an einen Dritten weiter, der die Versendung oder Beförderung der Waren übernimmt;
  4. der Lieferer bewirbt in jeglicher Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten, stellt den Kontakt zwischen dem Erwerber und einem Dritten her oder übermittelt einem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt.

2.1.2 § 3c Abs. 2 UStG – neu –

 

Rz. 10

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Die Regelung verlagert den Ort der Lieferung beim Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands an den Erwerber endet, eingeführt wird, an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

2.1.3 § 3c Abs. 3 UStG – neu –

 

Rz. 11

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Die Regelung verlagert den Ort der Lieferung beim Fernverkauf eines Gegenstands, der aus dem Drittlandsgebiet in den Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung der Gegenstände an den Erwerber endet, eingeführt wird, in diesen Mitgliedstaat, sofern die Steuer auf diesen Gegenstand gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären ist. § 3c Abs. 3 Satz 3 UStG dient dazu, die Entstehung einer Besteuerungslücke zu verhindern. Sollte die Steuer auf diesen Gegenstand nicht gemäß dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären sowie ein im Drittlandsgebiet ansässiger Unternehmer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer sein und diese als Vorsteuer geltend machen, würde eine Besteuerungslücke entstehen, da der Ort der Lieferung mangels Erklärung der Steuer nach § 18k UStG nicht nach § 3c Abs. 3 Satz 1 UStG ins Inland verlagert werden würde. Es würde aber auch nicht zu einer Verlagerung des Orts der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG kommen, da nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 6b UStG die fingierte vorangehende Lieferung des im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers eine ruhende Lieferung wäre.

2.1.4 § 3c Abs. 4 UStG – neu –

 

Rz. 12

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG n. F. verwiesen (vgl. § 3a UStG Vorabkommentierung, Rz. 5 ff.).

2.1.5 § 3c Abs. 5 UStG – neu –

 

Rz. 13

Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Durch die Vorschrift w...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge