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Stand: 5. A. Update 3 – ET: 11/2021

Ziel dieser Erweiterung ist, Umsatzsteuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten, dass bei diesen Leistungen nicht sichergestellt werden kann, dass diese von den leistenden Unternehmern vollständig im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfasst werden, bzw. der Fiskus den Steueranspruch beim Leistenden realisieren kann (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 503/20 vom 03.09.2020).

Es liegen vermehrt Anzeichen dafür vor, dass es im Bereich des Handels mit Voice over IP (VOIP) zu Umsatzsteuerausfällen kommt. In den bekannt gewordenen VOIP-Fällen deuten die Strukturen auf ein "klassisches Umsatzsteuerbetrugsmodell" mit Einbindung eines Missing Traders hin. In der Regel wird zunächst der Mantel einer deutschen Firma erworben. Die Eingangs- und Ausgangsumsätze steigen sprunghaft an. Es wird ein erheblicher Anteil nicht steuerbarer Ausgangsumsätze erbracht, bei denen der Leistungsempfänger im Ausland (Drittland) ansässig ist. Als Beteiligte treten vorwiegend Personen auf, die ihren Wohnsitz nicht im Inland haben und sich dadurch dem Zugriff der deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden entziehen. Die Lieferbeziehungen sind insgesamt sehr komplex. In den Fällen bestehen erhebliche Zweifel, ob die abgerechneten Leistungen (Gesprächsminuten) tatsächlich erbracht wurden. Die dazu von den Leistungserbringern geführten Aufzeichnungen über die vorgeblich abgerechneten Verbindungen sind durch die Finanzverwaltung insoweit schwer zu entkräften, als regelmäßig kein Zugriff mehr auf die mittlerweile abgeschalteten Server über die die Gesprächsminuten nach den Angaben des leistenden Unternehmers erbracht wurden und die sich im Drittland befinden, besteht.

Die Steuerausfälle entstehen, indem bei den vorgenannten Leistungen vielfach die Steuer dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt wird, dieser die in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abzieht, der leistende Unternehmer aber die in Rechnung gestellte Steuer nicht an das Finanzamt abführt. Dies wird bei einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vermieden.

Zur Vermeidung von Ausweichbewegungen ist die Regelung, wie in anderen EU-Mitgliedstaaten bereits realisiert, auf alle Telekommunikationsdienstleistungen entsprechend Art. 199a Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL anzuwenden.

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