Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für selbständige Gliederungen einer politischen Partei:

  • Politische Parteien sind solche i. S. v. § 2 Parteiengesetz.
  • Als deren "selbständige Gliederungen" kommen insbesondere Gebietsverbände i. S. v. § 7 Parteiengesetz (Landes-, Kreis-, Bezirks- und Ortsverbände) in Betracht (Heidner in Bunjes, § 4 Nr. 18a Rn. 3; Weymüller in S/R, § 4 Nr. 18a Rn. 4).
  • Die Partei darf nicht gemäß § 18 Abs. 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sein.
 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die einzelnen Gliederungen einer Partei gelten umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer. Ob die Gliederungen rechtlich selbständig sind oder nicht, ist umsatzsteuerlich irrelevant. Einzelne Mitglieder der Parteien sind keine "selbständigen Gliederungen" (Weymüller, in S/R, § 4 Nr. 18a Rn. 4).

 

Rz. 9

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Andere Großorganisationen mit selbstständigen Untergliederungen, die etwa im sportlichen, wirtschaftlichen oder kirchlichen Bereichen bestimmte Satzungszwecke erfüllen, sind mit ihren Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Hiergegen werden – m. E. zu Unrecht – teilweise verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet (vgl. Huschens, in S/W/R, § 4 Nr. 18a Rn. 2, m. w. N.). Diesen ist – abgesehen von den für unser Verfassungssystem einzigartigen Aufgaben der politischen Parteien – entgegenzuhalten, dass die Entgelte lediglich eine Kostenerstattung darstellen dürfen und die Befreiung den Vorsteuerabzug ausschließt. Die Steuerbefreiung löst daher für die politischen Parteien eher einen verwaltungsmäßigen als einen (unmittelbaren) finanziellen Vorteil aus (so auch Hünnekens in Peter/Burhoff/Stöcker, USt, § 4 Nr. 18a Rn. 3).

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