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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Befreit sind

  • die Umsätze der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278 SGB V). Auf Grund des § 278 SGB V ist in jedem Bundesland eine Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" errichtet worden; dabei ist den Diensten die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der Krankenversicherung. Er unterstützt und berät die Krankenkassen bei der Sicherung der Qualität der Leistungen, bei der Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen sowie in allgemeinen medizinischen Fragen der gesundheitlichen Versorgung und der Beratung der Versicherten. Befreit sind nur die Leistungen der Medizinischen Dienste selbst. Deshalb sind z. B. Leistungen eines Krankenpflegers, der im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für Zwecke der Pflegeversicherung Gutachten zur Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten ausführt, nicht steuerfrei. Zwar darf der Medizinische Dienst – wie beispielsweise in § 18 Abs. 6 SGB XI vorgesehen – die gesetzliche Begutachtung auch Personen überlassen, die nicht selbst dem Medizinischen Dienst angehören. Aber dies allein rechtfertigt nicht, die Befreiung auch auf deren Leistungen auszudehnen (BFH vom 28.06.2000, Az: V R 72/99, BStBl II 2000, 554);
  • die Umsätze der Medizinischen Dienste der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGB V). Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung werden auf Bundesebene durch eine von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gebildete Arbeitsgemeinschaft gefördert und koordiniert. Diese Arbeitsgemeinschaft ist der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen. Die Notwendigkeit zur Koordination ergibt sich aus der Aufgabenstellung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung – sowohl in Fragen der Einzelfallbegutachtung als auch der überregionalen Beratung und der Mitwirkung an bundesweit geltenden Richtlinien sowie Empfehlungen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 27.08.1990 die in § 282 SGB V geforderten Richtlinien beschlossen (Kraeusel, in: R/K/L, § 4 Nr. 15a Rn. 12 f.).

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