Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die USt-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. v. § 193 AO. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung (§§ 193ff. AO) nicht. Die USt-Nachschau wird nicht angekündigt (Abschn. 27b.1 Abs. 1 UStAE). Die USt-Nachschau unterliegt damit eigenen Regeln; insbesondere gelten die Vorschriften zur Prüfungsanordnung (§§ 196f. AO) sowie die § 146 Abs. 6, §§ 147, 201, 202 AO nicht und es besteht nach Abschluss der USt-Nachschau kein Anspruch auf Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO.

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