Rz. 137

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erbringt ein ausländischer Unternehmer im Inland eine Werklieferung und wurden Bestandteile dafür aus dem Drittland eingeführt, so gelten diese gem. Verordnung BGBl II Nr. 584/2003 als für das Unternehmen des Leistungsempfängers eingeführt, wenn der Werklieferer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung legt und die EUSt vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung entrichtet wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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