Rz. 135

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gelangt im Zuge eines Reihengeschäftes mit drei Beteiligten ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und ist der letzte Abnehmer Schuldner der EUSt, so ist dieser zum Abzug der EUSt berechtigt. Voraussetzung ist, dass die Lieferung an den letzten Abnehmer nach der Verordnung BGBl II Nr. 584/2003 steuerfrei ist. Steuerfreiheit ist gegeben, wenn

  • der erste Abnehmer (mittlerer Unternehmer) ausländischer Unternehmer und im Inland nicht registriert ist,
  • der letzte Abnehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und
  • über die Lieferung keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt wird.
 

Rz. 136

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiung für die letzte Lieferung im Reihengeschäft ist eine unechte, d. h. der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Weiterhin entfallen die Aufzeichnungspflichten und sofern ein ausländischer Unternehmer im Kj. nur derartige steuerfreie Umsätze tätigt, hat er auch keine Voranmeldungen bzw. Steuererklärungen abzugeben.

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