Rz. 125
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Bei Leasing ist zu unterscheiden, ob der Inhalt der Vereinbarung auf bloß befristete Gebrauchsüberlassung (dann sonstige Leistung) oder Zuwendung der wirtschaftlichen Substanz (dann Lieferung) gerichtet ist. Die Abgrenzung erfolgt nach den im Bereich der Einkommensteuer entwickelten Grundsätzen.
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