Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Verhältnis zu § 38 AO ist § 13 UStG die speziellere Vorschrift und geht damit vor. Liegt der Zeitpunkt der entstandenen Steuer fest, so ist jemand zu benennen, der die Steuer schuldet. Gegen den Schuldner der Steuer macht der Fiskus seine Ansprüche geltend. Eine Definition des Steuerschuldners sieht die AO nicht vor und verweist auf die Einzelsteuergesetze (vgl. § 43 AO). § 13a UStG regelt für das Umsatzsteuerrecht, wer Steuerschuldner ist.

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