Rz. 110

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In der Praxis haben sich, wie auch in anderen Ländern, zwei Arten von Leasing entwickelt, nämlich das sog. Operative Leasing und das Finanzierungsleasing. Diese zwei Grundarten wurden auch im Leasinggesetz übernommen.

 

Rz. 111

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Finanzierungsleasingvertrag liegt in Anlehnung an die im Bereich der IFRS/IAS entwickelten Grundsätze dann vor, wenn die Risiken und Chancen aus dem Leasingobjekt im Wesentlichen auf den Leasingnehmer übertragen werden. Für das Finanzierungsleasing spricht vor allem, dass der Leasingnehmer berechtigt ist, das Leasingobjekt bei ordentlicher Beendigung des Leasingvertrags zu einem Kaufpreis, der weit unter dem Marktwert liegt, anzukaufen. Der Barwert der Leasingraten entspricht im Wesentlichen dem Buchwert des Leasingobjekts zu Beginn des Leasingvertrags. Die Laufzeit des Leasingvertrags umfasst den überwiegenden Teil der Nutzungsdauer des Leasingobjekts. Liegt ein Finanzierungsleasingvertrag vor, so wird das wirtschaftliche Eigentum nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zugeordnet. Diese Kriterien verfolgt im Wesentlichen auch das Leasinggesetz.

 

Rz. 112

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Operatives Leasing ist gemäß IFRS negativ definiert und liegt vor, wenn keines der Kriterien für Finanzierungsleasing erfüllt ist, insbesondere dann, wenn die Vertragsdauer weniger als 75 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer beträgt und das Leasingobjekt am Ende der Vertragsdauer nur zum Marktwert an den Leasingnehmer verkauft werden darf.

 

Rz. 113

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Umsatzsteuerlich ist Operatives Leasing als sonstige Leistung (Vermietung) zu beurteilen.

 

Rz. 114

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Finanzierungsleasing wird nach dem kroatischen UStG sowohl als eine Lieferung von Gegenständen als auch als eine Finanzierungsleistung beurteilt. Die Lieferung sowie die Finanzierungsleistung sind nach der allgemeinen Regelung zu besteuern. Die Lieferung des Gegenstands (die Übergabe des Leasingobjekts) wird grundsätzlich an dem Ort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, ausgeführt und die Finanzierungsleistung an dem Ort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat. Gemäß § 40 UStG ist die Finanzierungsleistung eine unecht steuerbefreite sonstige Leistung.

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