Rz. 144

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Versendung oder Beförderung von Waren von einem Mitgliedstaat in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat durch eine steuerpflichtige Person stellt nach den allgemeinen Bestimmungen eine i. g. Verbringung dar. Mit der Entnahme der Waren durch den Abnehmer aus dem Lager kommt es zu einer Lieferung an diesen.

 

Rz. 145

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das slowakische MwStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen folgende Vereinfachungsregelung vor: Das Verbringen von Waren einer ausländischen Person, die zur MwSt in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist, in ein inländisches Konsignationslager kann als eine direkte i. g. Lieferung des ausländischen Lieferanten betrachtet werden. In diesem Fall kann der Abnehmer die Warenentnahme als i. g. Erwerb behandeln. Voraussetzung ist, dass im Lager die Waren nur für einen einzigen Abnehmer (in der Slowakei registrierter Steuerpflichtiger) eingelagert werden. Im Zeitpunkt des Versands oder der Beförderung muss der Empfänger der Waren bekannt sein. Der Abnehmer (in der Slowakei registrierter Steuerzahler) muss dem Finanzamt im Voraus schriftlich mitteilen, dass er die zur Entrichtung der MwSt aus dem i. g. Erwerb im Inland verpflichtete Person ist. Der ausländische Lieferant darf in der Slowakei nicht als Steuerzahler registriert sein. Die Ware des Lieferanten ist aus einem anderen Mitgliedstaat in die Slowakei durch den Lieferanten oder auf dessen Rechnung befördert oder versendet worden.

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