Rz. 21
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Für die umsatzsteuerliche Behandlung des Umsatzes, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG:
- die Bemessungsgrundlage für den Umsatz richtet sich nach § 10 UStG,
- der Steuersatz richtet sich nach § 12 UStG,
- die Entstehung der Steuer regelt § 13 UStG,
- hinsichtlich des Vorsteuerabzugs der Steuer gilt § 15 UStG, insbesondere § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG,
- bei einer evtl. Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist § 15a UStG anzuwenden,
- bei Berichtigungen des Entgelts gilt § 17 UStG entsprechend,
- der Leistungsempfänger hat den Umsatz, für den er die Steuer nach § 13b UStG schuldet, i. R. d. allgemeinen Besteuerungsverfahrens nach § 18 UStG anzumelden und die Steuer zu entrichten; dies gilt auch für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, soweit sie nur als Leistungsempfänger Steuer schulden (§ 18 Abs. 4a UStG),
- für den Umsatz sind vom Leistungsempfänger Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG zu erfüllen.
Rz. 22
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Diese Struktur lehnt sich an Art. 199 MwStSystRL/Art. 6 und 21 der 6. EG-RL an und wurde zur Klarstellung für das nationale deutsche Recht nachvollzogen (Amtliche Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 399/01).
Rz. 23
Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023
Die Einführung des § 13b UStG führte zu einer Reihe weiterer Folgeänderungen sowohl des UStG als auch in der UstDV:
- § 9 Abs. 3 S. 2 UStG (Option bei Grundstücksumsätzen),
- § 27 UStG (Übergangsregelung),
- § 30a UstDV (Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen),
- § 33 UstDV (Rechnungen über Kleinbeträge).
Andere Folgeänderungen waren redaktioneller Art.
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