Rz. 21

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Für die umsatzsteuerliche Behandlung des Umsatzes, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG:

  • die Bemessungsgrundlage für den Umsatz richtet sich nach § 10 UStG,
  • der Steuersatz richtet sich nach § 12 UStG,
  • die Entstehung der Steuer regelt § 13 UStG,
  • hinsichtlich des Vorsteuerabzugs der Steuer gilt § 15 UStG, insbesondere § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG,
  • bei einer evtl. Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist § 15a UStG anzuwenden,
  • bei Berichtigungen des Entgelts gilt § 17 UStG entsprechend,
  • der Leistungsempfänger hat den Umsatz, für den er die Steuer nach § 13b UStG schuldet, i. R. d. allgemeinen Besteuerungsverfahrens nach § 18 UStG anzumelden und die Steuer zu entrichten; dies gilt auch für Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, soweit sie nur als Leistungsempfänger Steuer schulden (§ 18 Abs. 4a UStG),
  • für den Umsatz sind vom Leistungsempfänger Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG zu erfüllen.
 

Rz. 22

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Diese Struktur lehnt sich an Art. 199 MwStSystRL/Art. 6 und 21 der 6. EG-RL an und wurde zur Klarstellung für das nationale deutsche Recht nachvollzogen (Amtliche Gesetzesbegründung, BR-Drucks. 399/01).

 

Rz. 23

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Einführung des § 13b UStG führte zu einer Reihe weiterer Folgeänderungen sowohl des UStG als auch in der UstDV:

Andere Folgeänderungen waren redaktioneller Art.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge