Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Rat der Europäischen Union hat am 07.10.2003 die RL 2003/92/EG (ABl EG vom 11.10.2003, L 260/2003, 8 zur Änderung der RL 77/388/EWG) hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität erlassen (Birgel, UVR 2005, 172). Die RL basiert auf folgenden Erwägungen: Angesichts der zunehmenden Liberalisierung der Elektrizitäts- und Gasmärkte zur Vollendung des Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas hielt es der Rat der Europäischen Union für erforderlich, die in der 6. RL 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 (6. EG-RL) getroffenen Vorschriften über den Ort der Lieferung von Elektrizität und Gas einer Überprüfung zu unterziehen, um das Funktionieren des Mehrwertsteuer-Systems im Binnenmarkt entsprechend der von der Kommission verfolgten einschlägigen Strategie zu modernisieren und zu vereinfachen.

 

Rz. 21

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Elektrizität und Gas werden für Zwecke der Mehrwertsteuer als Gegenstände behandelt, weshalb der Ort ihrer Lieferung bei grenzüberschreitenden Umsätzen gemäß Art. 38 MwStSystRL zu bestimmen ist. Da jedoch Elektrizität und Gas physisch nur schwer verfolgt werden können, ist es äußerst schwierig, den Ort der Lieferung anhand der bestehenden Vorschriften zu bestimmen.

 

Rz. 22

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Um zu einem echten Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt ohne mehrwertsteuerliche Hindernisse zu gelangen, soll als Ort der Lieferung von Gas – über das Erdgasnetz – und von Elektrizität vor der Stufe des Endverbrauchs der Ort gelten, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

 

Rz. 23

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Die Lieferung von Elektrizität und Gas auf der Stufe des Endverbrauchs, also vom Unternehmer und Verteiler an den Endverbraucher, sollte an dem Ort besteuert werden, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht, damit gewährleistet ist, dass die Besteuerung im Lande des tatsächlichen Verbrauchs erfolgt. Dies ist normalerweise der Ort, an dem sich der Zähler des Erwerbers befindet.

 

Rz. 24

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Lieferung von Elektrizität und Gas erfolgt über Netzsysteme, zu denen Netzbetreiber Zugang gewähren. Zur Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerung sind die Vorschriften über den Ort der Erbringung von Übertragungs- und Fernleitungsleistungen zu harmonisieren. Der Zugang zu Netzen und deren Nutzung sowie die Erbringung anderer, unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen sollten daher in das Verzeichnis der spezifischen Dienstleistungen in Art. 56 Abs. 1 MwStSystRL aufgenommen werden.

 

Rz. 25

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Die Einfuhr von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität soll zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreit werden.

 

Rz. 26

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Diese Änderungen der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas – über das Erdgasnetz – oder von Elektrizität sollen mit einer obligatorischen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einhergehen, wenn der Erwerber eine für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasste Person ist.

 

Rz. 27

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I. R. d. JStG 2013 wurde die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Gas und Elektrizität erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 UStG, vgl. Rn. 53 f.).

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