Rz. 68

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach portugiesischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Portugal unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Portugal umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Portugal steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen (das reverse charge Verfahren kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Lieferung an Privatpersonen oder an nicht der Umsatzsteuer unterliegende juristische Personen ausgeführt wird),
  • in Portugal steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Portugal steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Portugal.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 35.000 EUR.

 

Rz. 69

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Portugal umsatzsteuerlich zu registrieren. Bei Beendigung der Aktivitäten in Portugal ist die Bestellung eines Fiskalvertreters jedoch erforderlich, um die Zahlung eventuell zu diesem Zeitpunkt bestehender Steuerschulden sicherzustellen.

 

Rz. 70

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten müssen dagegen immer einen in Portugal ansässigen Fiskalvertreter bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.

 

Rz. 71

Im portugiesischen Recht existiert keine Vereinfachungsregelung für Konsignationslagerfälle (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).

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