Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 16 UStG war seit dem 01.01.1980 zunächst jahrelang nahezu unverändert geblieben. Mit Wirkung zum 01.07.2003 sind jedoch durch das StVergAbG mit dem Ziel der Neuregelung der USt-Besteuerung elektronischer Dienstleistungen (vgl. Kommentierung zu § 3a Abs. 4 Nr. 14 i. V. m. Abs. 5 UStG) in § 16 der neue Abs. 1a eingefügt, Abs. 4 redaktionell verändert und in Abs. 6 die Sätze 4 und 5 eingefügt worden (ausführlich hierzu Weimann, UVR 2003, 314). Mit dem StÄndG 2003 wurde § 16 Abs. 1 S. 4 UStG m. W. z. 01.01.2004 redaktionell überarbeitet und die Angabe "§ 14 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 14c" ersetzt. Außerdem wurde durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-RL in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) die Vorschrift des § 16 Abs. 1 S. 4 UStG mit Wirkung ab 16.12.2004 redaktionell angepasst. Ferner ist durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 in § 16 Abs. 1a S. 2 mit Wirkung ab 01.01.2010 die Angabe "§ 3a Abs. 3a" durch "§ 3a Abs. 5" ersetzt worden.

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