Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerbefreit sind:

  • Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches VIII sowie die Inobhutnahme nach § 42 des Sozialgesetzbuches VIII unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Leistungen hinsichtlich der Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen. Ebenfalls begünstigt sind die Beherbergung, die Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die in Zusammenhang mit den obigen Leistungen erbracht werden.

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