Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 4 Nr. 3 UStG stellt nur die im Tatbestand ausdrücklich erwähnten Leistungen (grenzüberschreitende Beförderungen und Leistungen an Gegenständen der Einfuhr) steuerfrei. Häufig werden diese Leistungen als Nebenleistung zu einer Hauptleistung erbracht; dann teilen sie deren umsatzsteuerliches Schicksal (Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung). Die nämlichen Leistungen sind mithin nur dann nach § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei, wenn sie ein eigenes umsatzsteuerliches Schicksal haben, also als Hauptleistung erbracht werden (vgl. Rn. 15).

 

Rz. 8

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Keine Anwendung findet die Vorschrift bei Leistungen, die unter § 4 Nr. 8 (diverse Finanzumsätze), Nr. 10 (Versicherungsschutz, Verschaffung von Versicherungsschutz) und Nr. 11 (Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler) UStG fallen (§ 4 Nr. 3 S. 2 UStG). Nach Abschn. 4.3.5 Abs. 1 S. 1 UStAE sollen zudem Leistungen nach § 4 Nr. 11b UStG ausgeschlossen sein. Ebenfalls findet die Vorschrift keine Anwendung bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes einschließlich der Werkleistungen i. S. v. § 3 Abs. 10 UStG (§ 4 Nr. 3 S. 2 UStG). Für diese Leistungen kann sich die Steuerbefreiung jedoch unter den Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. a und 7 UStG ergeben (Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr; vgl. Abschn. 4.3.5 Abs. 2 UStAE).

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