Rz. 7

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Differenzbesteuerung des § 25a UStG stellt eine Sonderregelung für die Besteuerung von Lieferungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen dar – einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sofern dafür kein Vorsteuerabzug bestand. Gegenüber § 15 Abs. 1 enthält § 25a Abs. 5 S. 3 UStG eine Spezialregelung (vgl. Rn. 1) dergestalt, dass EUSt nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Gegenüber der Regelung über den Steuerausweis (§ 14 Abs. 1 UStG) stellt § 25a Abs. 6 UStG eine Spezialregelung dar, die den Steuerausweis für den Bereich der Differenzbesteuerung ausschließt. Ferner enthält § 25a gegenüber § 22 UStG spezielle Aufzeichnungspflichten und in § 25a Abs. 7 UStG Nichtanwendungsregelungen. Eine eigene Optionsmöglichkeit sieht § 25a Abs. 8 UStG vor.

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