Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Mit der Vorschrift, die am 01.01.1995 in Kraft trat, wurde die bis dahin nur für Gebraucht-Kfz geltende Differenzbesteuerung erheblich erweitert. Sie bezweckt, Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Denn Wiederverkäufer von Privat zu Privat sind nicht mit USt belastet, während der gewerbsmäßige Händler die Verkäufe voll versteuern musste, selbst wenn er die hier angesprochenen beweglichen Gebrauchtgegenstände von Privaten – also ohne Vorsteuerabzug – erworben hatte. Nunmehr hat der gewerbliche Händler nur noch die Marge zu versteuern, d. h. die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis. Für alle mit einem Einkaufspreis unter 500 EUR erworbenen Gebrauchtgegenstände kann die Besteuerung innerhalb eines Besteuerungszeitraums zusammengefasst erfolgen. Auf die Bemessungsgrundlage ist der allgemeine Steuersatz anzuwenden; Steuerbefreiungen bleiben unberührt. Besondere Aufzeichnungspflichten sind zu beachten. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist der Vorsteuerabzug allerdings ausgeschlossen, es sei denn, der gewerbliche Wiederverkäufer verzichtet auf die Differenzbesteuerung. Für bestimmte i. g. Leistungsbeziehungen ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen. Es handelt sich also um eine Sonderregelung für die Besteuerung von Lieferungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und der einer Lieferung gleichgestellten unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen (einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten), sofern für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug möglich war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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