Rz. 5
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Rechtsnorm hat ihre Wurzeln in Art. 85–88, 91 MwStSystRL. Sie steht im Zusammenhang mit §§ 5 und 21 UStG. Während § 21 UStG klarstellt, dass grundsätzlich die Zollvorschriften und die in der Abgabenordnung enthaltenen Vorschriften über Verbrauchsteuern auf die EUSt anzuwenden sind, regelt § 5 UStG bestimmte Steuerbefreiungen bei der EUSt.
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