Rz. 63

In den Niederlanden gelten die folgenden Vorschriften:

  • Verspätete Abgabe von Erklärungen

    Wird eine Umsatzsteueranmeldung verspätet abgegeben, beläuft sich die maximale Strafe auf 131 EUR.

  • Verspätete Zahlung

    Bei verspäteter Zahlung der Umsatzsteuer beträgt die Strafe mindestens 50 EUR und höchstens 10 % der fälligen Umsatzsteuer, jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von 5.278 EUR.

    Ist die verspätete Zahlung auf grobe Fahrlässigkeit oder unredliches Verhalten zurückzuführen, können Strafen zwischen 25 % und 100 % der zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt werden.

    Stellt ein Steuerpflichtiger nach Abgabe der Umsatzsteueranmeldung fest, dass diese fehlerhaft oder unvollständig war, ist er verpflichtet, eine korrigierte Umsatzsteueranmeldung abzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann eine Strafe von bis zu 100 % der nicht erhobenen Steuer festgesetzt werden.

  • Verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen

    Gibt ein Unternehmer die Zusammenfassende Meldung nicht rechtzeitig ab, erhält er zunächst nur eine Mahnung. Wenn er die Zusammenfassende Meldung danach immer noch nicht abgibt, können die Steuerbehörden eine Strafe von bis zu 5.278 EUR festsetzen (vgl. Art. 40 Mehrwertsteuergesetz), wobei der Maximalbetrag nur in Sonderfällen zur Anwendung gelangt.

  • Verspätete Registrierung

    Für die verspätete Registrierung gibt es in den Niederlanden keine eigenständige Strafe. Allerdings können, wenn es aufgrund der verspäteten Registrierung zur verspäteten Abgabe von Umsatzsteueranmeldungen bzw. zu verspäteten Zahlungen von Umsatzsteuer kommt, Strafen für die verspätete Anmeldung bzw. Zahlung festgesetzt werden.

 

Rz. 64

Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer bis zu einer wirksamen Korrektur (vgl. Art. 37 Mehrwertsteuergesetz).

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