Rz. 58

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei sonstigen Leistungen ist der Basissteuerzeitpunkt dann, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde, die Leistung ausgeführt wurde. Der Basissteuerzeitpunkt wird wiederum vom aktuellen Steuerzeitpunkt (actual tax point) überschrieben. Dieser ist gegeben, wenn

  • eine Rechnung ausgestellt oder Zahlung erhalten wird vor dem eigentlichen Basissteuerzeitpunkt, also vor dem vollständigen Erbringen der Leistung,
  • eine Rechnung bis zu 14 Tage nach dem Basissteuerzeitpunkt ausgestellt wird. Der Ausstellungstag wird dann zum neuen Steuerzeitpunkt.
 

Rz. 59

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird eine Rechnung später als 14 Tage ausgestellt, wird Steuerzeitpunkt, wie bei den Lieferungen, wiederum der Basissteuerzeitpunkt. Ebenso dürfen Rechnungen nicht später als 30 Tage nach Ausführung der sonstigen Leistung ausgestellt werden.

 

Rz. 60

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Rahmen der Istversteuerung (cash accounting scheme) ist Steuerzeitpunkt dann, wann die Zahlung erhalten wird.

 

Rz. 61

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei fortlaufenden sonstigen Leistungen, z. B. dauernder steuerpflichtiger Vermietung eines Büros, ist Steuerzeitpunkt immer der aktuelle Steuerzeitpunkt, da die sonstige Vermietungsleistung nie abschließend ausgeführt wird. Der Steuerzeitpunkt ist somit dann, wnn eine Rechnung ausgestellt wird bzw. die Zahlung zuvor erhalten wird (außer bei speziellen Besteuerungsverfahren, wie z. B. dem "cash accounting scheme"). Weiterhin bestehen Ausnahmen bei bestimmten fortlaufenden sonstigen Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen.

 

Rz. 62

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Anstatt einer normalen Rechnung kann zunächst auch eine Zahlungsaufforderung mit der Anmerkung "this is not a VAT invoice" ausgestellt werden. Nach erfolgter Zahlung kann daraufhin eine normale Rechnung ausgestellt werden. Der Steuerzeitpunkt entspricht durch diese Vorgehensweise jedoch dem vorgelagerten Zahlungseingang. Dies gewährt einen gewissen "cash-flow"-Vorteil.

 

Rz. 63

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die zuständige Finanzbehörde kann auf Antrag andere Steuerzeitpunkte genehmigen, falls dies aufgrund der Besonderheit des jeweiligen Betriebes oder Gewerbes nötig ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge