Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als Objekt des Wiederverkaufs muss es sich um die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände aller Art handeln (seit dem 01.01.1995) – mit Ausnahme von Edelsteinen und Edelmetallen (§ 25a Abs. 1 Ziff. 3 UStG), für die beim Erwerb kein Vorsteuerabzug bestand. Näheres vgl. Rn. 8 ff.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Edelsteine sind rohe oder bearbeitete Diamanten sowie (andere) Edelsteine (z. B. Rubine, Saphire, Smaragde) und Schmuckstücke der Positionen 71.02 und 71.03 des Zolltarifs. Nicht dazu rechnen synthetische und rekonstruierte Steine (Abschn. 25a.1 Abs. 1 S. 4, 5 UStAE). Für Letztere kann also die Differenzbesteuerung angewendet werden.

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Edelmetalle sind Silber, Gold und Platin (einschließlich Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium – aus Positionen 71.06, 71.08, 71.10 und 71.12 des Zolltarifs) (Abschn. 25a.1 Abs. 1 S. 6 UStAE). Nicht dazu gehören Edelmetalllegierungen und -plattierungen (Abschn. 25a.1 Abs. 1 S. 7 UStAE). Für diese kann die Differenzbesteuerung also in Betracht kommen.

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