Rz. 121

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für in der Slowakei ansässige steuerpflichtige Personen (inkl. Betriebsstätten) ist eine verpflichtende Registrierung zur MwSt ab einem Umsatz von 50 TEUR in den vorangegangenen zwölf Monaten erforderlich.

 

Rz. 122

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Seit April 2009 besteht die Möglichkeit, in der Slowakei eine Gruppenregistrierung zur MwSt von mehreren (finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbundenen) steuerpflichtigen Personen (ähnlich wie Organschaft in Deutschland) zu beantragen. Die MwSt-Gruppe beschränkt sich auf die inländischen Unternehmensteile. Umsätze innerhalb der Gruppe unterliegen nicht der MwSt und Dritten gegenüber tritt die Gruppe als eine steuerpflichtige Person auf. Infolgedessen erhält die Gruppe eine eigene USt-IdNr. Eine ausgewählte steuerpflichtige Person (Gruppenträger) tritt als Vertreter der Gruppe auf.

 

Rz. 123

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Antragstellung zur Registrierung ist das Finanzamt verpflichtet, der steuerpflichtigen Person einen Bescheid über die Registrierung zur MwSt auszustellen und eine USt-IdNr. zuzuweisen. An dem im Bescheid über die Registrierung genannten Tag wird die steuerpflichtige Person zum Steuerzahler. Eine rückwirkende Registrierung ist nicht möglich. Den Antrag auf Registrierung kann auch eine steuerpflichtige Person freiwillig stellen, die den Umsatz nicht erzielt hat.

 

Rz. 124

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der MwSt-Registrierung seit dem 01.10.2012 ist zwingend eine unverzinsliche Sicherheit (von 1000 bis zu 500.000 EUR) eingeführt, wenn:

  • der Antragsteller – natürliche Person oder Geschäftsführer oder Gesellschafter des Antragstellers (juristische Person) – als Geschäftsführer oder Gesellschafter an Gesellschaften beteiligt ist oder beteiligt war, die zum Zeitpunkt der Registrierung MwSt-Rückstände haben oder deren Registrierung infolge Nichterfüllung von Pflichten ex officio aufgehoben wurde;
  • der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung lediglich vorbereitende Tätigkeit ausübt.
 

Rz. 125

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die unverzinsliche Sicherheit ist entweder im Wege der Überweisung von Finanzmitteln auf das Konto des Steuerverwalters oder im Wege der Bankgarantie zu leisten. Der Antragsteller hat die Sicherheit innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt des Antrags auf Zahlung der Sicherheit zu leisten. Verwendet der Steuerverwalter die Sicherheit nicht zur Begleichung der Steuerrückstände des registrierten Subjektes, hat er sie in einer 30-Tage-Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit Leistung der Sicherheit zu erstatten.

 

Rz. 126

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die ausländischen Personen, die beginnen, in der Slowakei eine steuerbare wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, sind zur Registrierung verpflichtet, soweit eine der Ausnahmen nicht zur Anwendung kommt. Der Antrag zur Registrierung ist vor Beginn der Ausübung der steuerbaren Tätigkeit an das Finanzamt Bratislava zu stellen. Das Finanzamt ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Zustellung des Antrags auf Registrierung, die Auslandsperson zu registrieren, ihr einen Bescheid über die Registrierung auszustellen und eine USt-IdNr. zuzuweisen.

 

Rz. 127

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Lieferungen im Versandhandel mit einem Gesamtwert von mehr als 35 TEUR im Kj. ist eine ausländische Person zur Registrierung beim Finanzamt Bratislava verpflichtet. Der Antrag auf Registrierung ist vor der Lieferung der Waren, mit der die Schwelle von 35 TEUR erreicht wird, zu stellen. Eine freiwillige Registrierung ist auch vor dem Erreichen der Schwelle möglich.

 

Rz. 128

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Kleinunternehmer sowie juristische Personen, die keine steuerpflichtigen Personen sind, müssen sich bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von 14 TEUR registrieren lassen; ein Vorsteuerabzug kann durch diese Personen (Schwellenerwerber) nicht geltend gemacht werden.

 

Rz. 129

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine nicht registrierte steuerpflichtige Person, die sonstige unter die B2B-Grundregel fallende Leistungen erbringt, bei welchen es zu einer Verlagerung der Steuerschuld auf den Empfänger kommt, ist vor der Leistungserbringung registrierungspflichtig. Ebenfalls ist eine nicht registrierte steuerpflichtige Person vor dem Empfang einer unter die B2B-Grundregel fallenden Leistung aus einem anderen Mitgliedstaat (mit der Verlagerung der Steuerschuld) zur Registrierung verpflichtet.

 

Rz. 130

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird eine Registrierungspflicht nicht fristgemäß erfüllt, kann vom Finanzamt eine Strafe von bis zu 20 TEUR, mindestens jedoch von 60 EUR, auferlegt werden.

 

Rz. 131

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Steuerverwalter hat die Möglichkeit, die MwSt-Registrierung eines Steuerpflichtigen aufzuheben, wenn dieser aufhört, steuerbare Tätigkeit auszuüben oder seine Pflichten wiederholend in einem Kalenderjahr nicht erfüllt (dazu gehört die Abgabe von MwSt-Erklärungen, die MwSt-Abfuhr, Pflichten i. Z. m. einer Betriebsprüfung, die Erreichbarkeit für die Finanzbehörde). Die Oberste Finanzbehörde w...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge