Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 25c UStG wurde zum 01.01.2000 in das UStG eingefügt, um den damals neuen Vorgaben der 6. EG-RL zu entsprechen (vgl. Rn. 1 f.). Bis zum 31.12.1999 befreite § 4 Nr. 8 Buchst. k UStG Geschäfte mit Gold von der Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung schloss den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG), gab dem leistenden Unternehmer jedoch bei Umsätzen an Unternehmer die Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht (§ 9 Abs. 1 UStG; zur Rechtsentwicklung ausführlich Langer, UR 1999, 185, Rn. 1 ff., 5 ff.).

 

Rz. 3a

Das "Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – GeldwäscheRLUmsG –" vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1822) hat zu einer Änderung des § 25c Abs. 6 UStG geführt. Nach Art. 22 Abs. 1 GeldwäscheRLUmsG wurden die Wörter "mit Ausnahme der Identifizierungspflicht in Verdachtsfällen nach § 6 dieses Gesetzes" gestrichen. Die Änderung ist am 26.06.2017 in Kraft getreten (Art. 24 Abs. 1 GeldwäscheRLUmsG).

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