Rz. 63

Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in BGN ausgestellt werden. Der Umsatzsteuerbetrag und das Entgelt müssen aber immer in BGN angegeben werden (vgl. Art. 114 Mehrwertsteuergesetz).

Fremdwährungen sind nach dem EZB-Kurs oder dem Kurs der bulgarischen Zentralbank umzurechnen (vgl. Art. 26 Mehrwertsteuergesetz).

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