Rz. 54

In Lettland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerbaren Umsätze und für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 127ff. Mehrwertsteuergesetz). Die Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen auszustellen (vgl. Art. 131 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 55

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 56

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig (vgl. Art. 130 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 57

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 125 Mehrwertsteuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 58

Kleinbetragsrechnungen (vgl. Art. 126 Mehrwertsteuergesetz, Grenze: 150 EUR netto, müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Brutto- oder Nettoentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz.

Bei Rechnungen über maximal 30 EUR netto ist der Vorsteuerabzug auch ohne die Empfängerangaben zulässig. Dies betrifft vor allem, aber nicht ausschließlich, Kassenquittungen im Einzelhandel.

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