Rz. 60

Nach dem italienischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 19-bis 2 Erlass 633/1972).

Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist in der Regel eine Nutzungsänderung um mehr als zehn Prozentpunkte. Es gilt eine Bagatellgrenze für die Anschaffung in Höhe von 516,46 EUR und ebenso bleiben Güter mit handelsrechtlichen Abschreibungssätzen über 25 % außer Ansatz.

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