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Nach dem maltesischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zwanzig Jahren. Wirtschaftsgüter mit Kosten bis 1.160 EUR unterfallen nicht den Berichtigungsregelungen.

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