Rz. 51

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Spanien berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 95f. Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Repräsentationsaufwand,
  • Geschenke (ausgenommen solche mit einem sehr geringen Wert),
  • Tabak oder Alkohol (außer bei Wiederverkäufern oder Restaurants u.ä.),
  • Schmuck, Edelsteine etc.,
  • 50 % aus Kauf, Leasing oder Anmietung sowie aus Wartungs- und Unterhaltskosten von Automobilen, außer der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass das Automobil in größerem Umfang für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Ferner besteht ein volles Abzugsrecht für Lieferwagen, Fahrzeuge zur Personenbeförderung, Fahrschulwagen, Testfahrzeuge, Fahrzeuge von Wachdiensten etc.

Der Vorsteuerausschluss gilt nicht, wenn die Aufwendungen bezogen werden, um sie im Zuge einer geschäftlichen Aktivität in Ausgangsumsätze einfließen zu lassen, also insbesondere für Wiederverkäufer entsprechender Leistungen.

 

Rz. 52

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 53

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, ist es nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt und es ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 102 bis 106 Mehrwertsteuergesetz).

Die Vorsteueraufteilung erfolgt nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf den nächsten vollen ganzzahligen Prozentsatz aufzurunden ist. Alternativ ist es zulässig, in einem zweistufigen Verfahren zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen und die verbleibenden Vorsteuern dann nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen. Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige für die Anwendung der Methode der direkten Kostenzuordnung optieren. Die Option ist dann für drei Jahre bindend. Allerdings ist die Anwendung der Methode der direkten Kostenzuordnung dann verpflichtend, wenn die Anwendung des globalen Umsatzschlüssels zu einem mehr als 10 % höheren Erstattungsbetrag führen würde.

Ist ein Unternehmen in verschiedenen wirtschaftlichen Sektoren tätig, so ist die Vorsteueraufteilung für jeden Sektor separat vorzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge