Rz. 109

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Steuerzahler kann die Vorsteuer nicht abziehen bei

  • dem Kauf von Waren und Dienstleistungen zum Zweck der Bewirtung und Vergnügung,
  • den sog. durchlaufenden Posten.
 

Rz. 110

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vorsteuerabzug ist weiterhin für jene Leistungen ausgeschlossen, die in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit unecht steuerbefreiten Leistungen stehen.

 

Rz. 111

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bewirkt der Steuerzahler neben steuerbefreiten Umsätzen, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt, so hat eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Beträge zu erfolgen. Falls der Steuerzahler die steuerpflichtige Leistung zur Erbringung seiner steuerbaren Leistungen, bei denen er die Vorsteuer abziehen kann, und gleichzeitig zur Erbringung von Leistungen, die von der MwSt unecht befreit sind, empfängt, hat er einen Vorsteuerabzug nur im Ausmaß des Pro-Rata-Satzes (§ 50 MwStG).

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