Rz. 103

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vorsteuerabzug ist erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Es kommt somit bei Lieferungen von Waren oder sonstigen Leistungen im Inland darauf an, dass die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde und der Steuerzahler über die Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Die Bezahlung der Rechnung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ausnahme gibt es in dem Fall wenn der Lieferant zum sog. "Cash-Accounting" Prinzip optiert – d. h. der Lieferant kommt der Steuerpflicht an das Finanzamt erst nach der Bezahlung der Rechnung nach. Allerdings ist er verpflichtet, diese Vorgehensweise dem Finanzamt mitzuteilen. Der Abnehmer kann in einem solchen Fall erst nach Bezahlung die Vorsteuer abziehen.

 

Rz. 104

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird vor der Leistungserbringung eine Anzahlung geleistet, kann der Vorsteuerabzug bereits dann vorgenommen werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ohne Bedeutung.

 

Rz. 105

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer kann abgezogen werden, wenn ein durch die Zollbehörde bestätigter Einfuhrbeleg, in dem der Steuerzahler als Empfänger oder Importeur angeführt wird, zur Verfügung steht und zugleich die Einfuhrumsatzsteuer der Zollbehörde bezahlt wurde.

 

Rz. 106

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beim i. g. Erwerb entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine Rechnung vom Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. ein Beleg über die Warenverbringung vorliegt. Die tatsächliche Bezahlung der Steuer auf den i. g. Erwerb ist ohne Bedeutung.

 

Rz. 107

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vorsteuerabzug, der von der Vorlage eines Beleges (Rechnung) abhängig ist, ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, spätestens jedoch in dem letzten Besteuerungszeitraum des Kj., in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, vorzunehmen, wenn bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung ein Beleg (Rechnung) zur Verfügung steht. Ansonsten ist der Vorsteuerabzug in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der Beleg (Rechnung) erhalten wird.

 

Rz. 108

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vorsteuerabzug ist in jenen Fällen, in denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (reverse charge), in dem Zeitpunkt möglich, in dem die Lieferung der Waren oder sonstiger Leistung ausgeführt wurde und die Steuerschuld entstanden ist. Der Vorsteuerabzug ist spätestens im letzten Besteuerungszeitraum des Kj., in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, vorzunehmen. Eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. ihre Bezahlung ist nicht erforderlich. Der Vorsteuerabzug ist in jenem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem er in den Aufzeichnungen angeführt wurde.

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