Rz. 48

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Dänemark berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 42 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Unterhaltung und Bewirtung von Arbeitnehmern oder den Gesellschaftern/Inhabern des Unternehmens, ebenso Kinderbetreuung für diese,
  • Leasing, Anmietung oder Kauf sowie Unterhaltskosten von PKW (definiert als Fahrzeuge für bis zu 9 Personen), dies gilt nicht für Autohandel, Autovermieter oder Fahrschulen,
  • Geschenke mit einem Wert von mehr als 100 DKK,
  • 75 % der Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass.
 

Rz. 49

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 50

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 38 Mehrwertsteuergesetz).

Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, der auf den nächsten vollen ganzzahligen Prozentsatz aufzurunden ist.

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