Rz. 49

Nach dem Umsatzsteuerrecht der Niederlande berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Mahlzeiten und Getränke in Restaurants, Hotels, Bars, Pubs etc.,
  • Repräsentationsaufwand (Ausgaben für Unterhaltung und Luxusgüter),
  • Alkohol und Tabak (außer bei Wiederverkäufern oder Restaurants u.ä.),
  • Werbegeschenke (sofern der Wert 227 EUR übersteigt, wenn der Empfänger selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist),
  • Sachbezüge (wie Essen und Getränke in unternehmenseigener Kantine oder bei Unternehmensveranstaltungen, Nutzung von Telefonen und Computern für private Zwecke) für Arbeitnehmer, sofern diese im Jahr einen Nettobetrag von 227 EUR übersteigen. Wird die Wertgrenze im Unternehmen insgesamt überschritten, ist die unterjährig geltend gemachte Vorsteuer auf sämtliche Sachbezüge am Jahresende zurückzuzahlen.
 

Rz. 50

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 51

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, ist es nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt und es ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Grundsätzlich sind in einem zweistufigen Verfahren zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Danach verbleibende Vorsteuerbeträge sind nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen (vgl. Art. 11 Durchführungsverordnung).

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