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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Vereinigten Königreich ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich die erbrachte Gegenleistung, die aufgewendet wird um eine Leistung oder Lieferung zu erlangen und entspricht somit dem Begriff des Entgelts im deutschen Umsatzsteuerrecht. Werden Preisnachlässe für Rechnungsbegleichung innerhalb eines bestimmten Zeitraums gewährt (z. B. Skonti), ist die britische Umsatzsteuer nicht auf den ursprünglichen Nettobetrag zu berechnen, sondern auf den Nettobetrag abzüglich des Preisnachlasses, selbst falls der Rechnungsempfänger den Preisnachlass nicht in Anspruch nimmt. Beim sog. i. g. Verbringen ist Bemessungsgrundlage der Marktpreis der Güter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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