Rz. 1
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Eine verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung durch den Fiskalvertreter kann mit einem Verspätungszuschlag geahndet werden. Es gilt die Vorschrift des § 18a Abs. 8 UStG entsprechend.
Rz. 2
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Weigert sich der Fiskalvertreter die Steuererklärung oder die Zusammenfassende Meldung abzugeben, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
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