Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine verspätete Abgabe der Zusammenfassenden Meldung durch den Fiskalvertreter kann mit einem Verspätungszuschlag geahndet werden. Es gilt die Vorschrift des § 18a Abs. 8 UStG entsprechend.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Weigert sich der Fiskalvertreter die Steuererklärung oder die Zusammenfassende Meldung abzugeben, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

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