Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 4 Nr. 20 UStG bezweckt, die hier genannten Umsätze der ohnehin regelmäßig zuschussbedürftigen Einrichtungen der öffentlichen Hand finanziell zu entlasten und die Besucher vor steuerbedingten Preiserhöhungen zu schützen (BFH vom 26.04.1995, Az: XI R 20/94, BStBl II 1995, 519). Überdies scheint fraglich, ob steuerbedingte Preiserhöhungen überhaupt durchzusetzen sind und in der Folge gewährte Subventionen aufgestockt werden müssten. Dies zu verhindern, ist nach Ansicht des Gesetzgebers Zweck des § 4 Nr. 20 UStG (vgl. BT-Drucks. V/1581 Ziff. 4d). Die Steuerbefreiung führt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zum Verlust des Vorsteuerabzugs; eine Option nach § 9 UStG ist nicht möglich.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerfrei sind Umsätze

  • von Gebietskörperschaften oder vergleichbaren Einrichtungen als Träger der genannten Einrichtungen;
  • begünstigt sind nur solche Umsätze, die eng mit dem Betrieb der betreffenden Einrichtungen zusammenhängen, also für sie typisch sind.
 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Veranstalten andere als die in Buchst. a genannten Unternehmer Theatervorführungen oder Konzerte, sind diese Umsätze steuerfrei, wenn die Darbietungen von den begünstigten Einrichtungen erbracht werden.

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