Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 4 Nr. 10 UStG befreit Versicherungsumsätze von der USt, und zwar aus unterschiedlichen Gründen:

  • § 4 Nr. 10 Buchst. a S. 1 UStG soll die Doppelbesteuerung der Versicherungen mit zwei Verkehrsteuern, der USt und Versicherungsteuer, vermeiden. Da seit 1995 der Regelsteuersatz bei der Versicherungsteuer dem allgemeinen Steuersatz bei der USt entspricht, wird die Versicherungsteuer auch "Umsatzsteuer der Versicherer" genannt (Huschens in V/S, § 4 Nr. 10 Rn. 1).
  • § 4 Nr. 10 Buchst. a S. 2 UStG stellt die Umsätze deutscher Unternehmer im Auslandsgeschäft, die der deutschen USt, aber nicht der deutschen Versicherungsteuer unterliegen, aus Gründen des Wettbewerbs gleich (Weymüller in S/R, § 4 Nr. 10 Rn. 1).
  • § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG hat seine Wurzeln in § 4 Nr. 27 UStG 1973. Letzterer stellte Leistungen frei, bei denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern als Vergütung für geleistete Dienste Versicherungsschutz verschafften. Dies war für die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-RL zu eng. Seit dem UStG 1980 erfasst die Steuerbefreiung alle Leistungen, die darin bestehen, Versicherungsschutz zu verschaffen. Die Steuerbefreiung kann z. B. auch von Berufsverbänden und anderen Vereinigungen in Anspruch genommen werden, die ihren Mitgliedern Versicherungsschutz verschaffen (vgl. Klenk in R/D, § 4 Nr. 10 Rn. 100 f.; Huschens in V/S, § 4 Nr. 10 Rn. 2; Weymüller in S/R, § 4 Nr. 10 Rn. 2).
 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 4 Nr. 10 UStG gewährt grundsätzlich eine unechte Steuerbefreiung. Aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG und der Negativabgrenzung in § 15 Abs. 3 UStG folgt, dass für die genannten Umsätze der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Dem hingegen ist der Vorsteuerabzug aber zulässig, wenn

Insoweit gewährt § 4 Nr. 10 UStG eine "echte Steuerbefreiung": die Leistungen sind steuerfrei, der Vorsteuerabzug bleibt dennoch erhalten (vgl. § 4 Rn. 5).

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Einen Verzicht auf die Steuerbefreiung sieht § 9 UStG nicht vor. Die nach dem UStG 1967 noch mögliche Option zur Umsatzsteuer konnte das UStG 1980 nicht aufrechterhalten, da sie mit Art. 13 Teil C der 6. EG-RL unvereinbar gewesen wäre.

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