Rz. 1

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Durch die Einführung einer Steuerlagerregelung in das deutsche Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 4a UStG) wurden zum 01.01.2004 die steuerlichen Rahmenbedingungen der begünstigten Umsätze entscheidend geändert; der Wirtschaftsstandort Deutschland hat dadurch sicher an Interesse gewonnen. Auf demselben Gedankengut basiert die Steuerbefreiung für Lieferungen, die einer Einfuhr vorausgehen. Unter Beteiligung von Unternehmensverbänden wurde eine Regelung erarbeitet, nach der Umsätze im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden, zunächst steuerfrei gestellt werden, wenn der Abnehmer der Lieferung oder ein späterer Abnehmer dieses Verfahren beendet. Eine Besteuerung wird durch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sichergestellt. Unternehmer, die nur Nichtgemeinschaftswaren (Drittlandswaren) liefern, die sich nicht im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befinden, müssen sich nicht im Inland für USt-Zwecke erfassen lassen. Die bisherige Regelung des § 18 Abs. 7 Nr. 2 UStG, § 50 UStDV wird durch die neue Befreiungsregelung entbehrlich.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Das BMF hat in einem Einführungsschreiben zu den Neuregelungen Stellung genommen (BMF vom 28.01.2004, BStBl I 2004, 242). Dieses relativ betagte BMF-Schreiben wendet die FinVerw weiter an (vgl. Abschn. 4.4b.1 S. 2 UStAE und BMF vom 24.03.2014, 1309; zur zweifelhaften Bedeutung dieses Schreibens vgl. Einführung UStG Rz. 62 ff.).

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