Rz. 92

Stand: 5. A.

Für den Fall, dass die Beförderung durch oder auf Rechnung eines der Zwischenlieferer der Reihe erfolgt ist, werden Bestimmungen vorgeschlagen, nach denen die Beförderung zuzuschreiben ist

  1. der Lieferung an diesen Zwischenlieferer, sofern er für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Lieferung registriert ist und den Namen des Eingangsmitgliedstaats der Gegenstände an seinen Lieferer übermittelt hat;
  2. der Lieferung durch den Zwischenlieferer an den nächsten Wirtschaftsbeteiligten in der Reihe, wenn eine der beiden vorab genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
 
Hinweis

Bis zur Verabschiedung von Art. 138a (neu) MwStSystRL und der Übernahme in das deutsche Umsatzsteuerrecht bleibt es für Abholfälle bei den bisherigen Empfehlungen (vgl. § 3, 148 h ff. sowie Weimann, GStB 2014, 345 und GStB 2015, 335):

  • In den Kaufvertrag ist eine der nachfolgenden Musterklauseln aufzunehmen. Der Kunde muss sich dazu also eindeutig äußern!
  • Bei einer Nettoabrechnung ist unbedingt auch die Nachzahlungsvereinbarung vom Kunden einzufordern.
  • Im Zweifel steht sich der Händler natürlich bei einer Bruttoabrechnung besser.
 

Rz. 93

Stand: 5. A.

Musterklausel:

Information über eine weitere Übereignung noch in Deutschland

„Der Vertragspartner zu § ... (Käufer) informiert den Vertragspartner zu § ... (Verkäufer) dahingehend, dass er die Befugnis, über die Kaufsache (§ ...) wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), bereits in Deutschland auf einen Dritten übertragen wird.

Aus diesem Grunde erklärt sich der Käufer mit einer Bruttoabrechnung (inklusive deutsche Umsatzsteuer) einverstanden.”

 

Rz. 94

Stand: 5. A.

Musterklausel:

Information über das Unterlassen einer weiteren Übereignung noch in Deutschland

„Der Vertragspartner zu § ... (Käufer) informiert den Vertragspartner zu § ... (Verkäufer) dahingehend, dass er die Befugnis, über die Kaufsache (§ ...) wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), nicht auf einen Dritten übertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat.

Sollte dies unzutreffend sein oder von der deutschen Finanzverwaltung anders beurteilt werden, wird der Käufer dem Verkäufer die gegen ihn festgesetzte Umsatzsteuer mit Nebenleistungen (Zinsen) nachzahlen.

Sollte der Käufer sich nach Abschluss dieses Vertrages umentscheiden, wird er den Verkäufer umgehend informieren und dann mit einer Bruttoabrechnung (inklusive deutsche Umsatzsteuer) einverstanden sein.”

 

Rz. 95

Stand: 5. A.

Eine Bestimmung wie Art. 138a (neu) MwStSystRL ist nicht erforderlich, wenn

  • die Beförderung auf Rechnung des ersten Lieferers in der Reihe (in diesem Fall kann die Beförderung nur der ersten Lieferung zugeschrieben werden) oder
  • des letzten Steuerpflichtigen in der Reihe gemacht wird (in diesem Fall kann die Beförderung nur der Lieferung für diesen Steuerpflichtigen zugeschrieben werden).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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