Rz. 47

Grundsätzlich gilt in Italien das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 48

Bei der Lieferung unbeweglichen Vermögens entsteht die Umsatzsteuer mit Abschluss des Übertragungsvertrags (vgl. Art. 6 Erlass 633/1972). Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer mit Übergabe oder mit Beginn der Beförderung oder Versendung (vgl. Art. 6 Erlass 633/1972). Wird eine Anzahlungsrechnung gestellt oder eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit dieser.

In Fällen von Kauf auf Probe bzw. Lieferung zur Ansicht entsteht die Steuer entweder mit endgültiger Annahme der Lieferung oder spätestens nachdem zwölf Monate verstrichen sind.

 

Rz. 49

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erhalt einer Zahlung für die Dienstleistung oder früher, falls eine Rechnung ausgestellt wird. Das italienische Recht kennt keine Steuerpflicht auf Basis der Erbringung der Dienstleistung selbst.

 

Rz. 50

Einzige Ausnahme hiervon ist eine Regelung für Dauerleistungen, die für mehr als ein Jahr ausgeführt werden und die nicht zu Zahlungen während dieser Zeit führen. In diesem Fall wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres eine anteilige Steuerentstehung angenommen.

 

Rz. 51

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht mit der Lieferung, oder, wenn eine Rechnung ausgestellt wird, mit Ablauf dieses Monats (vgl. Art. 39 Erlass 331/1993).

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