Rz. 39

Grundsätzlich gilt in den Niederlanden das Prinzip der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

 

Rz. 40

Bei der Lieferung von Gegenständen entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warenbewegung mit deren Ende.

 

Rz. 41

Bei Dienstleistungen entsteht die Umsatzsteuer mit Erbringung der Dienstleistung.

 

Rz. 42

Wird eine Anzahlung geleistet, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend mit deren Erhalt. In diesem Fall ist am Tag des Zahlungseingangs eine Umsatzsteuerrechnung auszustellen (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 43

Bei Dauerleistungen gilt die Leistung in dem Zeitpunkt als erbracht, in dem die Zahlung fällig ist. Wurde keine Fälligkeit vereinbart, oder beträgt die Zeit zwischen den Fälligkeitsterminen mehr als ein Kalenderjahr, entsteht die anteilige Steuer am Ende eines jeden Kalenderjahres (vgl. Art. 13 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 44

Die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe entsteht im Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Ist am 15. Kalendertag des auf den Wareneingang folgenden Monats noch keine Rechnung ausgestellt, so entsteht die Steuer zu diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 17g Mehrwertsteuergesetz).

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