Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerbare Umsätze – also Umsätze, die grundsätzlich dem deutschen UStG unterliegen – führen faktisch nur dann zur Umsatzbesteuerung, wenn für sie keine Steuerbefreiung greift, wenn sie also auch umsatzsteuerpflichtig sind.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiungen teilen sich auf in solche, die

  • den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (echte Steuerbefreiungen),
  • den Vorsteuerabzug ausschließen (unechte Steuerbefreiungen).
 

TIPP

Ein Umsatz, der zwar steuerfrei ist, kann kalkulatorisch USt enthalten, wenn dem betreffenden Unternehmer kraft Gesetzes der Vorsteuerabzug auf Eingangsumsätze verwehrt wird. Die Steuerbefreiung tritt in diesen Fällen materiell nur für die Wertschöpfung des befreiten Unternehmers ein (Heidner in Bunjes, § 4 Rz. 9).

 
Praxis-Beispiel

Derart "unecht steuerfrei" sind z. B. die Umsätze der Humanmediziner (§ 4 Nr. 14 UStG). Der Arzt muss neben der steuerfreien eigentlichen Arztleistung auch die auf die Behandlung entfallenden Vorbezüge und anteilige Gemeinkosten (Einrichtung des Wartezimmers, Bürokosten etc.) berücksichtigen, die teilweise umsatzsteuerbelastet bezogen wurden.

1.1 Unechte Steuerbefreiungen

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die wichtigsten unechten Steuerbefreiungen betreffen:

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG und der Negativabgrenzung in § 15 Abs. 3 UStG ergibt sich, dass für die genannten Umsätze der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

1.2 Echte Steuerbefreiungen

 

Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die wichtigsten echten Steuerbefreiungen betreffen:

  • Ausfuhrlieferungen (grenzüberschreitende Lieferungen in ein Land außerhalb der EG, §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG),
  • innergemeinschaftliche Lieferungen (grenzüberschreitende Lieferungen in ein anderes Land der EG, §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG),
  • Transportleistungen in und aus Ländern außerhalb der EG (§ 4 Nr. 3 UStG),
  • Leistungen, die der Steuerlagerregelung unterliegen (Einlagerungen, Lagerlieferungen, Folgeumsätze, § 4 Nr. 4a USt),
  • Lieferungen vor Einfuhr (§ 4 Nr. 4b USt),
  • Vermittlung von Ausfuhren und bestimmten damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 4 Nr. 5 UStG),
  • Lieferungen für die Seeschifffahrt und Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG),
  • Leistungen an NATO-Streitkräfte, an die im Gebiet eines anderen EG-Staats ansässigen diplomatischen Missionen und an die im Gebiet eines anderen EG-Staats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen (z. B. Behörden der EG, § 4 Nr. 7 UStG),
  • bestimmte Finanzumsätze (§ 4 Nr. 8 UStG).
 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Aus § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 UStG und der Negativabgrenzung in § 15 Abs. 3 UStG ergibt sich, dass für die genannten Umsätze der Vorsteuerabzug zulässig ist.

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