BMF, 11.9.2002, IV B 7 - S 7100 - 234/02

Ihr Schreiben vom 18.7.2002, Bp l 5 – S 7100 – 12/02

Zu Ihren Überlegungen in Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Energiehandels bemerke ich:

Die unter TOP 4 der Sitzung USt V/00 getroffene Entscheidung, Stromlieferungen als ruhende Lieferung zu behandeln, gilt unverändert fort. Ich halte daher eine erneute Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder für entbehrlich.

Bei der Lieferung von Gas dürfte dagegen eine bewegte Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 6 UStG vorliegen, da in diesem Fall das Gas tatsächlich bewegt wird. Insoweit stimme ich mit Ihren Ausführungen überein.

Fraglich ist jedoch, ob das Gas auch befördert wird; insoweit halte ich folgende Auffassung für möglich:

Mit der Überlassung des Netzes für die Strom- oder Gasdurchleitung erbringt der jeweilige Netzbetreiber eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9 UStG, jedoch keine Beförderungsleistung. Eine Beförderungsleistung im Sinne von § 3b UStG ist nur dann anzunehmen, wenn der Leistende ein Beförderungsmittel wie z.B. LKW, Bahn usw. einsetzt. Bei der Netzüberlassung fehlt es an einem solchen Transportmittel, das Gasnetz kommt hierfür jedenfalls nicht in Betracht.

Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich daher nicht nach § 3b UStG, sondern nach § 3a Abs. 1 UStG.

Ich beabsichtige, die obersten Finanzbehörden der Länder von Ihrem Schreiben zu unterrichten und um Stellungnahme zu bitten.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 6

UStG § 3 Abs. 9

UStG § 3a Abs. 1

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge