OFD Düsseldorf, 30.09.1998, S 7270 A - St 1412 - D

Nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Frage, ob aufgrund des nicht amtlich veröffentlichten BFH-Urteils vom 21.4.1994, V R 59/92 (BFH/NV 1995 S. 367), die einzelne Fahrstunde und die Vorstellung zur Prüfung als Teilleistungen anzusehen sind, wie folgt zu beurteilen:

Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung können als Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG anerkannt werden, wenn für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird. Vereinbarungen dieser Art sind im allgemeinen anzunehmen, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltabrechnungen durchgeführt werden. Auf die Teilleistungen im oben dargestellten Sinn, die vor dem 1.4.1998 erbracht worden sind, ist der bis zum 31.3.1998 geltende allgemeine Steuersatz von 15% anzuwenden.

Die Grundgebühr hingegen kann nicht in Teilleistungen zerlegt werden, weil insoweit regelmäßig kein gesondertes Entgelt für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung vereinbart wird. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Entgelt, das insbesondere für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts zu entrichten ist. Für solche Dauerleistungen kommt der im Zeitpunkt der Beendigung der Fahrschulausbildung maßgebliche Steuersatz zur Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung vorzeitig abgebrochen wird. In einem solchen Fall ist der Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung maßgebend.

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 a

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