OFD Hannover, Verfügung v. 17.2.1999, S 7270 - 16 - StH 532/S 7270 - 15 - StO 354

Fahrschulen sind nach § 19 Fahrlehrergesetz verpflichtet, das Entgelt für ihre Leistungen durch Aushang in den Geschäftsräumen bekannt zu geben und in eine Grundgebühr und einen Preis für die jeweilige Fahrstunde aufzugliedern.

Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung können als Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG anerkannt werden, weil für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird.

Die Grundgebühr hingegen kann nicht in Teilleistungen zerlegt werden, weil insoweit regelmäßig kein gesondertes Entgelt für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung vereinbart wird (BFH-Urteil vom 21.4.1994, V R 59/92, BFH/NV 1995 S. 367). Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Entgelt, das insbesondere für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts zu entrichten ist. Für diese einheitliche Ausbildungsleistung (Dauerleistung) kommt der im Zeitpunkt der Beendigung der Fahrschulausbildung maßgebliche Steuersatz zur Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung vorzeitig abgebrochen wird. In einem solchen Fall ist der Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung maßgebend.

Eine bei Nichtbestehen der Prüfung erforderliche weitere Schulung kann als eine neue selbständige Leistung angesehen werden, da die Fortsetzung des Fahrunterrichts regelmäßig aufgrund einer neuen Vereinbarung erfolgt.

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 a

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