BMF, 17.12.2012, IV D 3 - S 7015/12/10001

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 12.12.2011, IV D 3 – S 7015/11/10003 (2011/0994839), BStBl 2011 I S. 1289, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl 1289 II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unebenheiten, die beseitigt werden müssen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12.12.2012 – IV D 2 – S 7112/11/10001 (2012/1128366), BStBl 2012 I S. 1259, geändert worden ist, deshalb wie folgt geändert:

 

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  1. Nach Abschnitt 4.1 wird folgender Abschnitt eingefügt:

    „4.1.2. Innergemeinschaftliche Lieferungen„.

  2. Abschnitt 13b.1 wird wie folgt gefasst: „Leistungsempfänger als Steuerschuldner„.
  3. Abschnitt 14.4 wird wie folgt gefasst: „Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen„.
  4. Abschnitt 14c.1 wird wie folgt gefasst: „Unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG)”.
  5. Abschnitt 15.22 wird wie folgt gefasst: „Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen”.

2. Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  1. Nach der Abkürzung „BVerwG = Bundesverwaltungsgericht” wird folgender neuer Begriff aufgenommen:

    „BVerwGE = Sammlung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts”.

  2. Nach der Abkürzung „EDIFACT = Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport (Branchenübergreifender internationaler Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr) wird folgender neuer Begriff aufgenommen:

    „EDV = Elektronische Datenverarbeitung”.

  3. Nach der Abkürzung „FZV = Fahrzeugzulassungsverordnung” wird folgender neuer Begriff aufgenommen:

    „GDPdU = Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen”.

  4. Nach der Abkürzung „PBefG = Personenbeförderungsgesetz” wird folgender neuer Begriff aufgenommen:

    „PDF = Portable Document Format (deutsch: plattformunabhängiges Dokumentenformat)”.

  5. Nach der Abkürzung „TierZG = Tierzuchtgesetz” wird folgender neuer Begriff aufgenommen:

    „TIR = Transports Internationaux Routiers (deutsch: Internationaler Straßentransport)”.

3. Gleichlautende Änderungen:

  1. In Abschnitt 1.10 Abs. 1 Satz 1, Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 2, Abschnitt 6a.1 Abs. 7 Satz 1 und Abschnitt 8.1 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlichen” durch das Wort „unionsrechtlichen” ersetzt.
  2. In Abschnitt 3b.3 Abs. 3 Satz 1 und Abschnitt 12.9 Abs. 8 Satz 6 wird jeweils das Wort „gemeinschaftsrechtlich” durch das Wort „unionsrechtlich” ersetzt.
  3. In Abschnitt 2.8 Abs. 4, Abschnitt 4.11.1 Abs. 1 Satz 3, Abschnitt 13b.11 Abs. 1 Satz 2 und Abschnitt 24.3 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Gemeinschaftsrecht” durch das Wort „Unionsrecht” ersetzt.
  4. In Abschnitt 1.5 Abs. 6 Satz 4, Abschnitt 2.2 Abs. 3 Satz 4, Abschnitt 2.11 Abs. 5, Abschnitt 3.3 Abs. 12 Satz 2, Abschnitt 9.2 Abs. 6 Satz 2, Abschnitt 15.6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5, Abschnitt 15.6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 5, Abschnitt 15.6 Abs. 7 Satz 2 und Abschnitt 18.5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 1 Nr. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „EStR 2008” durch die Angabe „EStR 2012” ersetzt.

4. In Abschnitt 1.1 Abs. 5 wird die Angabe „31.5.2002, BStBl 2002 I S. 631” durch die Angabe „7.6.2012, BStBl 2012 I S. 621” ersetzt.

5. Abschnitt 1.3 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 7 Satz 2 werden nach der Angabe „1084” ein Komma und die Worte „und Abschnitt 1.1 Abs. 22” eingefügt.
  2. In Absatz 13 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 4.12.1 Abs. 1” durch die Angabe „Abschnitt 4.12.1” ersetzt.

6. In Abschnitt 1.6 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a Beispiel 2 Sätze 1 und 5 wird jeweils nach dem Wort „unternehmensfremde” der Klammerzusatz „(private)” eingefügt.

7. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

    „7Keine steuerbaren Umsätze sind Aufmerksamkeiten (vgl. Absatz 3) und Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind (vgl. Absatz 4 und BFH-Urteil vom 9.7.1998, V R 105/92, BStBl 1998 II S. 635).”

  2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a eingefügt:

    „(4a) 1Zum Vorsteuerabzug bei Aufmerksamkeiten, die die Grenze in Absatz 3 überschreiten, und bei Leistungen, die nicht durch das betriebliche Interesse (Absatz 4) veranlasst sind, vgl. Abschnitt 3.3 Abs. 1 Satz 7 und Abschnitt 15.15. 2Eine Wertabgabe an Arbeitnehmer unterliegt in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer.”

  3. Absatz 11 Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

    „Beispiel 1:

    Wert der Mahlzeit 2,87 EUR  
    Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR  
    maßgeblicher Wert 2,87 EUR  
    darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) 0,46 EUR  
    Bemessungsgrundlage 2,41 EUR  
         

    Beispiel 2:

    Wert der Mahlzeit 2,87 EUR  
    Zahlung des Arbeitnehmers 3,00 EUR  

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