FinMin Hamburg, 7.12.2015, S 7071 - 2012/002 - 51

Für das innergemeinschaftliche Verbringen von Ware in ein Konsignationslager in Rumänien gibt es in Rumänien eine Vereinfachungsregelung des dortigen Ministeriums der öffentlichen Finanzen. Danach wird bei der Warenverlagerung in das rumänische Konsignationslager kein innergemeinschaftliches Verbringen in das Lager, sondern eine innergemeinschaftliche Lieferung im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager an den dortigen Abnehmer angenommen, wenn der jeweilige Ursprungsmitgliedstaat auf die Behandlung als innergemeinschaftliches Verbringen verzichtet oder eine der rumänischen Regelung vergleichbare Vereinfachungsregelung akzeptiert. Dies kann im Einzelfall durch ein offizielles Schreiben des zuständigen Finanzamts nachgewiesen werden. Der Ursprungsmitgliedstaat muss selbst keine Vereinfachungsregelung für Konsignationslager getroffen haben. Damit ist die Vereinfachungsregelung auch deutschen Unternehmen zugänglich.

Auf Antrag kann einem Steuerpflichtigen eine derartige Bestätigung formlos auch als Nachweis zur Vorlage bei den rumänischen Finanzbehörden erteilt werden.

 

Normenkette

RL 2006/112/EG Art. 402

UStG § 3 Abs. 1 a

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