Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung der Zollschuld, Einfuhrzollschuld, aktiver Veredelungsverkehr, Nichterhebungsverfahren, nicht fristgerechte Vorlage der Abrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verletzung der in Art. 521 Abs. 1 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 geänderten Fassung vorgesehenen Pflicht, der Überwachungszollbehörde binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens die Abrechnung vorzulegen, zur Entstehung einer Zollschuld für sämtliche abzurechnenden Einfuhrwaren einschließlich der wieder aus dem Gebiet der Europäischen Union ausgeführten Waren führt, sofern die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 der Verordnung Nr. 2454/93 als nicht erfüllt angesehen werden.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 204 Abs. 1

 

Beteiligte

Döhler Neuenkirchen

Döhler Neuenkirchen GmbH

Hauptzollamt Oldenburg

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 30.03.2010; Aktenzeichen VII R 16/09; BFH/NV 2010, 1389)

 

Tatbestand

Zollkodex der Gemeinschaften ‐ Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ‐ Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ‐ Aktiver Veredelungsverkehr ‐ Nichterhebungsverfahren ‐ Entstehung einer Zollschuld ‐ Nichterfüllung der Pflicht zur Vorlage der Abrechnung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

In der Rechtssache C-262/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Mai 2010, in dem Verfahren

Döhler Neuenkirchen GmbH

gegen

Hauptzollamt Oldenburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: zunächst B. Fülöp, Verwaltungsrat, dann A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2011,

aufgrund des Beschlusses vom 25. Oktober 2011, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Döhler Neuenkirchen GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Bleier,

‐ des Hauptzollamts Oldenburg, vertreten durch A. Gessler, Oberregierungsrätin,

‐ der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und V. Řtencel als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Bouyon und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. März 2012

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Döhler Neuenkirchen GmbH (im Folgenden: Döhler) und dem Hauptzollamt Oldenburg (im Folgenden: Hauptzollamt) über eine Einfuhrzollschuld, die von Döhler erhoben wird, weil bei der Überwachungszollstelle eine Abrechnung für Waren, für die sie den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren in Anspruch nahm, nicht fristgerecht vorgelegt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Der Zollkodex

Rz. 3

Der aktive Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren wird in Art. 114 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex definiert. Nach diesem Verfahren können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, in diesem Zollgebiet einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne dass für die Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden. Gemäß Art. 114 Abs. 2 Buchst. c und d sind Veredelungserzeugnisse alle Erzeugnisse, die aus Veredelungsvorgängen, etwa der Verarbeitung von Waren, entstanden sind.

Rz. 4

Art. 89 Abs. 1 des Zollkodex lautet:

„Ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung endet, wenn die in dieses Verfahren übergeführten Waren oder gegebenenfalls die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Veredelungs- oder Umwandlungserzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung erhalten.“

Rz. 5

Art. 118 Abs. 1 und 2 des Zollkodex sieht vor:

„(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in der die Veredelungserzeugnisse ausgeführt oder wiederausgeführt worden sein oder ...

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